Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind im Gegensatz zu Windenergieanlagen nach nach § 35 BauGB privilegierte Vorhaben des Außenbereichs. Aufgrund dessen ist i. d. R. die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Im Rahmen der dazu erforderlichen Umweltprüfung werden Punkte wie Flora, Fauna und Landschaftsbild geprüft.
Die Inhalte des erforderlich werdenden Umweltberichts finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage aufgeführt.