Artenschutz
Laut § 44 BNatSchG ist u. a. das Töten und Stören besonders streng
geschützter Arten, die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
sowie die Entnahme besonders geschützter Pflanzenarten aus der Natur
verboten. Die Verbote nehmen zum Teil auf Individuen, zum Teil auf
Populationen Bezug und sind in jedem Zulassungsverfahren zu überprüfen.
Hierzu zählt eine entsprechende Arterhebung und Abarbeitung der einzelnen Verbotstatbestände für die jeweils betroffenen Arten.
Soweit ein Verbot erfüllt ist, kann gemäß § 45 BNatSchG geprüft werden, ob im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden kann.
Für die Arterhebungen sowie die Erstellung der artenschutzrechtlichen
Unterlagen arbeiten Faunisten und Landschaftsplaner Hand in Hand.
|