Gemäß der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL, 2000/60/EG), die am 22.12.2000 in Kraft getreten ist, sollen alle Oberflächengewässer einen guten ökologischen und guten chemischen Zustand erreichen. Erheblich veränderte oder künstliche Gewässer sollen ein gutes ökologisches Potenzial und einen guten chemischen Zustand aufweisen. Außerdem soll für das Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand erreicht werden. Ziel ist eine systematische Verbesserung und keine weitere Verschlechterung des Zustands aller Gewässer. Diese Ziele sollen bis spätestens 2027 flächendeckend erreicht werden. Mit der Übernahme in das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind die Bestimmungen der Wasserrahmenrichtline für Deutschland verbindlich eingeführt worden.

Was bedeutet dies für die Praxis?
Es beinhaltet die Verpflichtung, Gewässerkörper (Oberflächen- oder Grundwasserkörper) durch an das Gewässer angepasste Maßnahmen zu dieser Qualität hinzuführen. Es bedeutet aber auch, bei anderen Eingriffen (Baumaßnahmen) darauf zu achten, dass der aktuelle Zustand nicht verschlechtert wird. Dies kann z.B. durch eine Renaturierung eines Gewässers erfolgen. Aber auch bei einem anderen größeren Eingriff, bei dem ein Gewässerkörper berührt wird, ist dies zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt mit der Erarbeitung des „Fachbeitrags Wasserrahmenrichtlinie“, der zusammen mit den weiteren Genehmigungsunterlagen erstellt wird. Für das Bundesland Rheinland-Pfalz hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion-Süd (SGD) dafür einen Leitfaden als Orientierungshilfe veröffentlicht, in dem alle derzeit zu berücksichtigenden Kriterien zusammengefasst sind.

In Abstimmung mit den Genehmigungsbehörden haben wir, bereits im vergangenen Jahr, als einer der ersten Planer in Rheinland-Pfalz einen Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie entsprechend der recht neuen Vorgabe (Leitfaden der SGD aus November 2018) erstellt.

Im Rahmen einer Planung z.B. zur Renaturierung eines Gewässers, die durch unsere qualifizierte Objektplanung durchgeführt wird, werden zunächst alle erforderlichen und verfügbaren Informationen zu dem Bestands-Gewässer und seiner Umgebung in naturschutzfachlicher Hinsicht und auch betreffend der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zusammengetragen. Hierfür sind neben den allgemeinen Kenndaten zum Gewässer (z.B. Lage und Bezeichnung des Oberflächengewässerkörpers, Fließgewässertyp, Flächennutzungen im Umfeld) auch spezifische Kenndaten zum ökologischen Zustand bzw. ökologischen Potential erhoben. Dazu gehören unter anderem das Makrozoobenthos, die Fische und das Phytoplankton. Aber auch der Sauerstoffgehalt, der TOC-Wert (Total Organic Carbon) und der pH-Wert sind neben weiteren dabei. Analog dazu werden die Kenndaten zum betroffenen Grundwasserkörper erhoben. Hier spielt, neben dem chemischen Zustand, auch der mengenmäßige Zustand eine Rolle. Im Weiteren wird geprüft, ob die geplanten Maßnahmen am Wasserkörper diesen nicht dauerhaft im Zustand verschlechtern. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Und so kann, nach aktueller Rechtsprechung, unter Umständen auch die voraussichtliche Verschlechterung eines Parameters dazu führen, dass ein Projekt zumindest in der geplanten Form nicht genehmigungsfähig sein kann. Anschließend erfolgt die Überprüfung des Zielerreichungsgebots gemäß Wasserrahmenrichtlinie. Auch hier wird die Qualität der geplanten Maßnahmen daraufhin untersucht, dass sie nicht nur einen gleichbleibenden Zustand erreichen, sondern diesen tatsächlich auch verbessern.

Nicht nur für die fachgerechte technische Planung Ihres Vorhabens, sondern auch für den Prozess der Analyse und Überprüfung der vorhabenbezogenen Auswirkungen gemäß der Wasserrahmenrichtlinie stehen Ihnen die qualifizierten Mitarbeiter*innen der Objektplanung zu Verfügung. Dabei wird bereits im frühen Planungsgeschehen auf die Umsetzbarkeit auch hinsichtlich der Wasserrahmenrichtlinie geachtet. Für gegebenenfalls weitere erforderliche naturschutzfachliche Untersuchungen stehen die erfahrenen Mitarbeiter*innen des Ressorts Landschaftsplanung aus dem Büro zur Verfügung. Die enge Zusammenarbeit, die dadurch möglich ist, kommt der qualitativen Umsetzung des Vorhabens direkt zugute und vereinfachen dieses.